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   BVerwG, 21.08.1987 - 6 B 48.86   

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BVerwG, 21.08.1987 - 6 B 48.86 (https://dejure.org/1987,8306)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.1987 - 6 B 48.86 (https://dejure.org/1987,8306)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 1987 - 6 B 48.86 (https://dejure.org/1987,8306)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts - Beweisangebote in Kriegsdienstverweigerungssachen

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  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1987 - 6 B 48.86
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - m. weit. Nachw.), daß die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt, nicht dazu dienen könne, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat.
  • BVerwG, 21.04.1981 - 6 CB 114.79
    Auszug aus BVerwG, 21.08.1987 - 6 B 48.86
    Davon abgesehen braucht das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in Kriegsdienstverweigerungssachen Beweis angeboten nur dann nachzugehen, wenn in das Wissen des vom Wehrpflichtigen benannten Zeugen Indiztatsachen gestellt werden, die dem Gericht mittelbare Schlüsse auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung gestatten (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - und vom 25. Juli 1984 - BVerwG 6 CB 28.83 -).
  • BVerwG, 25.07.1984 - 6 CB 28.83
    Auszug aus BVerwG, 21.08.1987 - 6 B 48.86
    Davon abgesehen braucht das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in Kriegsdienstverweigerungssachen Beweis angeboten nur dann nachzugehen, wenn in das Wissen des vom Wehrpflichtigen benannten Zeugen Indiztatsachen gestellt werden, die dem Gericht mittelbare Schlüsse auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung gestatten (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - und vom 25. Juli 1984 - BVerwG 6 CB 28.83 -).
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